OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.03.2014
12 A 273/14
Normen:
SGB VIII § 93 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2482/13

Ermittlung des Durchschnittseinkommens i.R.e. Kostenbeitrags der Kinderhilfe und Jugendhilfe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2014 - Aktenzeichen 12 A 273/14

DRsp Nr. 2014/12653

Ermittlung des Durchschnittseinkommens i.R.e. Kostenbeitrags der Kinderhilfe und Jugendhilfe

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 93 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 2013 hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO greift nicht durch.

Der von der Beklagten aufrechterhaltene und vom Verwaltungsgericht nach seiner teilweisen Absenkung der Höhe nach nicht mehr beanstandete monatliche Kostenbeitrag wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass entgegen § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII (in der seinerzeit maßgeblichen Fassung) der pauschale Abzug von 25 % nicht erfolgt wäre. Vielmehr ergibt sich aus der jeweiligen Ziffer 3 der Berechnungsbögen zum Ausgangsbescheid vom 22. Januar 2013 i. V. m. Seite 6 Mitte der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, dass sowohl das von der Beklagten der Heranziehung zugrunde gelegte als auch das vom Verwaltungsgericht errechnete Monatsnettoeinkommen systemkonform um die besagten 25 % gekürzt worden ist.