LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.07.2015
18 Sa 1252/14
Normen:
VTV § 15 Abs. 4 Buchst. a); EStG § 3 Nr. 16;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 03.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1699/13

Ermittlung des Bruttolohns zur Berechnung der Sozialkassenbeiträge in der Bauwirtschaft

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.07.2015 - Aktenzeichen 18 Sa 1252/14

DRsp Nr. 2015/18125

Ermittlung des Bruttolohns zur Berechnung der Sozialkassenbeiträge in der Bauwirtschaft

Orientierungssätze: keine Beitragspflicht nach § 15 Abs. 4 lit a VTV (früher: § 18 Abs. 4 lit a VTV) für nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfreien Aufwendungsersatz, auch wenn dieser durch Lohnumwandlung gezahlt wird, solange keine Mindestlohnunterschreitung AG schuldet nur geringeren Akkordlohn, wenn arbeitsvertraglich wirksam für bestimmte Baustellen ein Abzug vereinbart. Nur der geringere Akkordlohn ist zu verbeitragen.

Bei der Ermittlung des Bruttolohns zur Ermittlung der Sozialkassenbeiträge in der Bauwirtschaft ist nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei gezahlter Aufwendungsersatz nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 03. Juli 2014 - 9 Ca 1699/13 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VTV § 15 Abs. 4 Buchst. a); EStG § 3 Nr. 16;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte weitere Sozialkassenbeiträge zu entrichten hat. Der Kläger ist der Ansicht, dass der dafür zu berücksichtigende Bruttolohn der Arbeitnehmer in der Zeitspanne von Dezember 2007 bis September 2009 höher lag als von der Beklagten gemeldet.