Die Beschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 15. November 2013 wird verworfen.
I.
Die Klägerinnen begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren, in dem höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.02.2013 bis 31.07.2013 streitig sind.
Mit Bewilligungsbescheid vom 15.01.2013 bewilligte das beteiligte Jobcenter den Klägerinnen für den Zeitraum vom 01.02.2013 bis 31.07.2013 Leistungen in Höhe von 738,84 EUR. Als Bedarf für Unterkunft und Heizung wurden 420,00 EUR monatlich anerkannt. Der Widerspruch, den der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen damit begründete, die in Ansatz gebrachte Regelleistung sei verfassungswidrig und der Bescheid dahingehend unter einen Vorbehalt zu stellen, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2013 zurückgewiesen (W-07804-00755/13).
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