LAG Hamm - Beschluss vom 15.01.2013
14 Ta 159/12
Normen:
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO, § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3139/11

Ermittlung des anzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe; Berücksichtigung der Beiträge zur Fahrzeugversicherung für ein voll finanziertes Fahrzeug

LAG Hamm, Beschluss vom 15.01.2013 - Aktenzeichen 14 Ta 159/12

DRsp Nr. 2013/3143

Ermittlung des anzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe; Berücksichtigung der Beiträge zur Fahrzeugversicherung für ein voll finanziertes Fahrzeug

Die Prämie zu einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 Euro ist als nach Grund und Höhe angemessener Beitrag zu einer privaten Versicherung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII abzugsfähig, wenn der Kaufpreis des Fahrzeuges in vollem Umfang finanziert worden ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 17. Februar 2012 (3 Ca 3139/11) unter ihrer Zurückweisung im Übrigen teilweise hinsichtlich der Ratenzahlungsanordnung abgeändert.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Raten von 45,00 Euro zu leisten hat.

Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO, § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII;

Gründe

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