Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Unter dem 22. Februar 2012 erließ der Wahlvorstand das Wahlausschreiben für die Wahl des Antragstellers. Dabei ging der Wahlvorstand davon aus, dass ein aus 9 Mitgliedern bestehender Personalrat zu wählen sei, weil neben den zu diesem Zeitpunkt in der Dienststelle selbst tätigen 254 Beschäftigten auch die 205 Beschäftigten zu berücksichtigen seien, denen durch die gesetzliche Regelung in § 44 g Abs. 1 SGB II mit Wirkung zum 1. Januar 2011 für die Dauer von fünf Jahren Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen wurden. Am 25. April 2012 fand die Wahl des Beteiligten statt, bei der 9 Beschäftigte zu Mitgliedern des Antragstellers gewählt wurden.
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