OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.06.2013
20 A 2811/12.PVB
Normen:
SGB II § 44g Abs. 1 S. 1; BPersVG § 46 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2566/12

Ermittlung der Zahl der in der Regel Beschäftigten im Sinne von§ 46 Abs. 4 S. 1 BPersVG in einer Agentur für Arbeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.06.2013 - Aktenzeichen 20 A 2811/12.PVB

DRsp Nr. 2013/17202

Ermittlung der Zahl der in der Regel Beschäftigten im Sinne von§ 46 Abs. 4 S. 1 BPersVG in einer Agentur für Arbeit

In einer Agentur für Arbeit sind bei der Ermittlung der Zahl der in der Regel Beschäftigten im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 1 BPersVG diejenigen Beschäftigten außer Betracht zu lassen, denen auf der Grundlage von § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind (im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2013 20 B 1079/12.PVB).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 44g Abs. 1 S. 1; BPersVG § 46 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Unter dem 22. Februar 2012 erließ der Wahlvorstand das Wahlausschreiben für die Wahl des Antragstellers. Dabei ging der Wahlvorstand davon aus, dass ein aus 9 Mitgliedern bestehender Personalrat zu wählen sei, weil neben den zu diesem Zeitpunkt in der Dienststelle selbst tätigen 254 Beschäftigten auch die 205 Beschäftigten zu berücksichtigen seien, denen durch die gesetzliche Regelung in § 44 g Abs. 1 SGB II mit Wirkung zum 1. Januar 2011 für die Dauer von fünf Jahren Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen wurden. Am 25. April 2012 fand die Wahl des Beteiligten statt, bei der 9 Beschäftigte zu Mitgliedern des Antragstellers gewählt wurden.