SG Hamburg - Beschluss vom 17.01.2008
S 8 AL 750/06
Normen:
RVG § 14 § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 3106 ;

Ermittlung der Rechtsanwaltsgebühr im sozialgerichtlichen Verfahren, Höhe der Terminsgebühr bei Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung

SG Hamburg, Beschluss vom 17.01.2008 - Aktenzeichen S 8 AL 750/06

DRsp Nr. 2008/17143

Ermittlung der Rechtsanwaltsgebühr im sozialgerichtlichen Verfahren, Höhe der Terminsgebühr bei Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung

Für Fälle in denen kein Termin stattgefunden hat, ist bei Bemessung der Terminsgebühr auf den hypothetischen Aufwand abzustellen, der bei Durchführung eines Termins im konkreten Verfahrensstadium voraussichtlich entstanden wäre. Dabei ist die Vergleichsberechnung in Fällen des angenommenen Anerkenntnisses ohne Termin auf 2/3 des Betrages zu korrigieren. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVG § 14 § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 3106 ;