Das Urteil des SG Hildesheim vom 7. Januar 2013 wird unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten klarstellend wie folgt neu gefasst:
Die Bescheide vom 19. Februar 2009 und vom 16. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2009 werden abgeändert und der Beklagte verpflichtet, den Klägern zu 1. bis 3. weitere Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. März 2009 in Höhe von monatlich 50,00 EUR zu bewilligen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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