LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 29.04.2014
L 7 AS 330/13
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2014, 672
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 07.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 1341/09

Ermittlung der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB IIBegrenzung durch sog. 33% Quantil im Einzelfall kein schlüssiges KonzeptKostentragung nach Wohngeldgrundsätzen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.04.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 330/13

DRsp Nr. 2014/14084

Ermittlung der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB IIBegrenzung durch sog. 33% Quantil im Einzelfall kein schlüssiges KonzeptKostentragung nach Wohngeldgrundsätzen

1. Es entspricht keinem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG zu § 22 Abs. 1 SGB II, wenn in einem Mietpreisgutachten (hier im Einzelfall für den Landkreis Göttingen/Niedersachsen) ausgehend von den 20% Geringverdienern und 10% Grundsicherungsbeziehern abstrakt ein sog. "33% Quantil" für günstigen einfachen Wohnraum gebildet wird. 2. Dann sind statt dessen die tatsächlichen Wohnungskosten zu tragen bzw. auf der Grundlage der ab dem 01.01.2009 gültigen Wohngeldtabelle zzgl. eines Sicherheitsaufschlages von 10% abzurechnen.

Das Urteil des SG Hildesheim vom 7. Januar 2013 wird unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Bescheide vom 19. Februar 2009 und vom 16. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2009 werden abgeändert und der Beklagte verpflichtet, den Klägern zu 1. bis 3. weitere Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. März 2009 in Höhe von monatlich 50,00 EUR zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.