Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.06.2018, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten im weiterhin zwischen den Parteien fortbestehenden Arbeitsverhältnis noch Ansprüche auf restliche Vergütung nach dem zwischen den Parteien nur modifiziert anwendbaren Entgelttarifvertrag für die Chemische Industrie verlangen kann. Des Weiteren macht der Kläger pauschalen Verzugsschadensersatz geltend.
Die Beklagte ist auf dem Gebiet der Verarbeitung und Entwicklung hochwertiger flexibler Packstoffe tätig und Hersteller von Verpackungen für Lebensmittel sowie von Folien.
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