BAG - Beschluß vom 18.01.1989
7 ABR 21/88
Normen:
BetrVerfG § 9;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 9 BetrVG 1972
ASP 1989, 164
ASP 1989, 264
AuR 1990, 55
BAGE 61, 7
BB 1989, 1126, 1406
BB 1989, 1406
BetrR 1989, 158
DB 1989, 1420
DRsp VI(642)260b-c
EBE/BAG 1989, 82
EzA § 9 BetrVG 1972 Nr. 4
EzAÜG Nr. 316
NZA 1989, 724
NZA 1989, 725
SAE 1990, 56
Vorinstanzen:
LAG Berlin, ArbG Berlin, vom 01.02.1988vom 17.09.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 6/87 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 2/87

Ermittlung der für die Größe des Betriebsrats maßgebenden Belegschaftsstärke nur aufgrund der Zahl der Betriebsangehörigen, dementsprechend Berücksichtigung nur solcher Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und tatsächlich in dessen Betriebsorganisation eingegliedert sind, also keine Einbeziehung von Leiharbeitnehmern oder von Arbeitnehmern, die im Betrieb aufgrund werkvertraglicher Beziehungen des Betriebsinhabers zu einem anderen Unternehmen tätig sind

BAG, Beschluß vom 18.01.1989 - Aktenzeichen 7 ABR 21/88

DRsp Nr. 1992/6031

Ermittlung der für die Größe des Betriebsrats maßgebenden Belegschaftsstärke nur aufgrund der Zahl der Betriebsangehörigen, dementsprechend Berücksichtigung nur solcher Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und tatsächlich in dessen Betriebsorganisation eingegliedert sind, also keine Einbeziehung von Leiharbeitnehmern oder von Arbeitnehmern, die im Betrieb aufgrund werkvertraglicher Beziehungen des Betriebsinhabers zu einem anderen Unternehmen tätig sind

1. Bei der nach § 9 BetrVG maßgeblichen Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder sind nur die betriebsangehörigen Arbeitnehmer zu berücksichtigen. 2. Betriebsangehörige Arbeitnehmer sind nur solche Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und innerhalb der Betriebsorganisation des Arbeitgebers abhängige Arbeitsleistungen erbringen. 3. Zu den bei der Betriebsratsgröße zu berücksichtigenden betriebsangehörigen Arbeitnehmern iS des § 9 BetrVG gehören nicht die im Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer, die in arbeitsvertraglichen Beziehungen zu einem nichtgewerbsmäßig tätigen Arbeitgeber stehen.