BGH - Beschluß vom 12.02.2008
VIII ZB 51/06
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 595
MDR 2008, 578
NJW-RR 2008, 1420
VersR 2008, 533
WM 2008, 944
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 12.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 18/06
LG Heidelberg, vom 08.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 258/05

Ermittlung der durchschnittlichen Vergütung des Handelsvertreters; Berücksichtigung vom Unternehmer nicht zu erstattender Aufwendungen

BGH, Beschluß vom 12.02.2008 - Aktenzeichen VIII ZB 51/06

DRsp Nr. 2008/5168

Ermittlung der durchschnittlichen Vergütung des Handelsvertreters; Berücksichtigung vom Unternehmer nicht zu erstattender Aufwendungen

»Im Geschäftsbetrieb des Handelsvertreters entstandene Aufwendungen, die von dem Unternehmer nicht zu erstatten sind, bleiben bei der Ermittlung der während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich bezogenen Vergütung unberücksichtigt.«

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Beklagte war für die Klägerin in der Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2002 als Handelsvertreter tätig. Er erzielte in den letzten sechs Monaten der Vertragszeit monatlich im Durchschnitt eine Provision in Höhe von 1.078,65 EUR. Zwischen den Parteien bestand ein Mietvertrag über ein dem Beklagten überlassenes Notebook, aufgrund dessen der Beklagte verpflichtet war, an die Klägerin eine monatliche Miete nebst Mehrwertsteuer und einen monatlichen Versicherungsbeitrag nebst Versicherungssteuer zu zahlen. Die Klägerin verrechnete die verdienten Provisionen mit den Kosten für das Notebook, Provisionsvorschüssen und anderen Forderungen. Sie zahlte in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses keine Provisionen an den Beklagten aus.