BSG - Urteil vom 06.11.1996
5 RJ 24/95
Normen:
FZRV § 20 Abs. 1 Buchst. b § 8 Abs. 2 § 30 ; SGB VI § 307a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b ;
Fundstellen:
BSGE 79, 208
NZS 1997, 483
AuA 1997, 168

Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr für Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung

BSG, Urteil vom 06.11.1996 - Aktenzeichen 5 RJ 24/95

DRsp Nr. 1997/4529

Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr für Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung

1. Für Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gemäß § 307a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst.. b SGB VI ist bei Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr nicht das tatsächlich erzielte, sondern das in der FZR versicherte - ggf durch die Beitragsbemessungsgrenze beschränkte - Einkommen zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

FZRV § 20 Abs. 1 Buchst. b § 8 Abs. 2 § 30 ; SGB VI § 307a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger höheres Altersruhegeld zusteht. Streitig ist insbesondere, ob bei der Berechnung der Altersrente des Klägers für die Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) das 600,00 M übersteigende tatsächliche Einkommen oder nur das diesen Betrag übersteigende in der FZR versicherte Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen ist.