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Die Klägerin begehrt die Übernahme von Zuzahlungen und Fahrkosten unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Selbstbeteiligung ihres Ehemannes.
Die Klägerin ist als Rentnerin bei der beklagten Ersatzkasse pflichtversichert. Im Jahr 1998 belief sich ihr Einkommen auf 35.489,52 DM brutto. Ihr Ehemann ist beihilfeberechtigter Beamter im Ruhestand mit Bezügen im selben Jahr von insgesamt 65.929,38 DM. Die Klägerin musste im Jahr 1998 für Eigenanteile zu Krankentransporten, Arznei-, Verband- und Heilmitteln von insgesamt 573,62 DM aufkommen; die beihilfefähigen Aufwendungen des Ehemanns wurden im selben Zeitraum nach den Regelungen über die Selbstbeteiligung im Beihilferecht um 640,69 DM gekürzt.
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