LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.02.2020 16 TaBV 20/19
Normen:
BetrVG § 9, 19;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 246/18
Ermittlung der Anzahl der Mitglieder des zu wählenden BetriebsratsRechtsfolgen der Wahl einer unrichtigen Anzahl von Betriebsratsmitgliedern
LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.02.2020 - Aktenzeichen 16 TaBV 20/19
DRsp Nr. 2020/15293
Ermittlung der Anzahl der Mitglieder des zu wählenden BetriebsratsRechtsfolgen der Wahl einer unrichtigen Anzahl von Betriebsratsmitgliedern
1. Die Wahl einer unrichtigen Anzahl von Betriebsratsmitgliedern stellt einen Mangel des Wahlverfahrens dar, der die Anfechtung der Betriebsratswahl begründet.2. Für die Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer ist die normale Beschäftigtenzahl maßgeblich, also diejenige Personalstärke, die für den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnend ist.3. Gerade in den Grenzfällen des § 9BetrVG muss dem Wahlvorstand ein gewisser Beurteilungsspielraum im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens eingeräumt werden.4. Soweit der Wahlvorstand die künftige, zu erwartende Entwicklung des Beschäftigtenstands zu berücksichtigen hat, ist diese aufgrund konkreter Unternehmerentscheidungen einzubeziehen.5. Da § 9 Absatz 1BetrVG auf die beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer abstellt, kann insoweit nur auf Stellenausschreibungen für den Betrieb des Arbeitgebers, für den die betreffende Betriebsratswahl durchgeführt wird, abgestellt werden. Ausschreibungen, die für andere Konzernunternehmen oder andere Betriebe desselben Arbeitgebers erfolgen, sind für die betreffende Betriebsratswahl ohne Bedeutung.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.