LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 04.04.2024
L 2 AS 30/24 NZB
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1, 3;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 08.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 2032/19

Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten für einen Drei-Personen-Haushalt in der Stadt Halle (Saale) durch den Grundsicherungsträger

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.04.2024 - Aktenzeichen L 2 AS 30/24 NZB

DRsp Nr. 2024/7382

Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten für einen Drei-Personen-Haushalt in der Stadt Halle (Saale) durch den Grundsicherungsträger

Die vom Grundsicherungsträger für das Jahr 2019 als angemessen ermittelten Unterkunftskosten in der Stadt Halle (Saale) werfen für einen Drei-Personen-Haushalt keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 8. Januar 2024 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag der Kläger auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1, 3;

Gründe

I.

Die Kläger begehren die Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Halle. In der Sache machen sie einen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit von März bis August 2019 geltend. Streitig ist zwischen den Beteiligten, in welchem Umfang der Beklagte Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) als Bedarf zu berücksichtigen hat.