Der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 6. Dezember 2012 wird aufgehoben.
Die Landeskasse hat den Beschwerdeführern ihre außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
I.
Die Kläger zu 1 und 2 wenden sich als Beschwerdeführer gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds iHv jeweils 150 EUR in einem Klageverfahren, in dem die Aufhebung der Bewilligung und Erstattung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. November 2007 bis 31. Januar 2008 streitig war.
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