LSG Hessen - Beschluss vom 11.07.2007
L 7 AL 61/06
Normen:
SGB I § 39 ; SGB X § 34 ; SGB IX § 2 Abs. 3 § 73 ;
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 11.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 102/05

Ermessensausübung bei der Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen

LSG Hessen, Beschluss vom 11.07.2007 - Aktenzeichen L 7 AL 61/06

DRsp Nr. 2007/20223

Ermessensausübung bei der Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen

1. Nach § 2 Abs. 3 SGB IX "sollen" Gleichstellungen mit den Schwerbehinderten erfolgen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Unter dem Prädikat "sollen" ist ein gebundenes Ermessen zu verstehen, wonach im Regelfall eine Gleichstellung zu erfolgen hat, es sei denn, es läge ein atypischer Fall vor. 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn dass Versorgungsamt bei seiner Ermessensausübung sowohl dem Umstand, dass der Antragsteller aktuell nicht Inhaber eines Arbeitsplatzes gemäß § 73 SGB IX ist als auch der Arbeitsmarktsituation Bedeutung beimisst. Diese Gesichtspunkte entsprechen dem Zweck der Ermächtigung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 39 ; SGB X § 34 ; SGB IX § 2 Abs. 3 § 73 ;
Vorinstanz: SG Fulda, vom 11.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 102/05