BSG - Beschluß vom 09.02.2000
B 9 VG 8/99 B
Normen:
SGG § 118 Abs. 1 S. 1, § 153 Abs. 1 ; ZPO § 398 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG München - L 15 VG 8/95 - 19.01.1999,
SG München, vom 22.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 Vg 16/93

Ermessen bei erneuter Zeugenvernehmung im Berufungsverfahren

BSG, Beschluß vom 09.02.2000 - Aktenzeichen B 9 VG 8/99 B

DRsp Nr. 2000/7911

Ermessen bei erneuter Zeugenvernehmung im Berufungsverfahren

1. Gemäß § 398 Abs 1 ZPO kann das Prozeßgericht nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen. Dieses Ermessen reduziert sich jedoch auf Null, wenn das Berufungsgericht eine in der Vorinstanz erhobene Zeugenaussage - jedenfalls im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen - abweichend würdigen will. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 118 Abs. 1 S. 1, § 153 Abs. 1 ; ZPO § 398 Abs. 1 ;

Gründe:

I