SG München, vom 22.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 Vg 16/93
Ermessen bei erneuter Zeugenvernehmung im Berufungsverfahren
BSG, Beschluß vom 09.02.2000 - Aktenzeichen B 9 VG 8/99 B
DRsp Nr. 2000/7911
Ermessen bei erneuter Zeugenvernehmung im Berufungsverfahren
1. Gemäß § 398 Abs 1ZPO kann das Prozeßgericht nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen. Dieses Ermessen reduziert sich jedoch auf Null, wenn das Berufungsgericht eine in der Vorinstanz erhobene Zeugenaussage - jedenfalls im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen - abweichend würdigen will. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]