LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 03.01.1995
L 9 KoB 225/94
Normen:
PauschGebV; SGG § 153 Abs. 4 § 184 § 185 § 186 S. 1 ;

Ermäßigte Pauschgebühr für Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 03.01.1995 - Aktenzeichen L 9 KoB 225/94

DRsp Nr. 2006/25478

Ermäßigte Pauschgebühr für Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts

Für Streitsachen, an denen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts beteiligt sind und die durch Beschluß nach § 158 S. 2 SGG erledigt wurden, haben sie nur die gemäß § 186 S. 1 SGG auf die Hälfte ermäßigte Pauschgebühr zu entrichten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

PauschGebV; SGG § 153 Abs. 4 § 184 § 185 § 186 S. 1 ;