Ermäßigte Pauschgebühr für Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts
LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 03.01.1995 - Aktenzeichen L 9 KoB 223/94
DRsp Nr. 2006/25477
Ermäßigte Pauschgebühr für Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts
Für Streitsachen, an denen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts beteiligt sind und die durch Beschluß nach § 158 S. 2 SGG erledigt wurden, haben sie nur die gemäß § 186 S. 1 SGG auf die Hälfte ermäßigte Pauschgebühr zu entrichten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]