LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.10.2016
L 11 KA 63/15
Normen:
Ärzte-ZV § 24 Abs. 3 S. 1; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 13; SGB V § 135 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 82/12

Ermächtigung zur vertragsärztlichen Tätigkeit außerhalb des VertragsarztsitzesEingeschränkt überprüfbarer BeurteilungsspielraumQualitative VersorgungsverbesserungVorteil für die Versicherten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2016 - Aktenzeichen L 11 KA 63/15

DRsp Nr. 2017/1371

Ermächtigung zur vertragsärztlichen Tätigkeit außerhalb des Vertragsarztsitzes Eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum Qualitative Versorgungsverbesserung Vorteil für die Versicherten

1. Den Zulassungsgremien steht bei der Beurteilung, ob die Genehmigung zu einer Verbesserung bzw. Beeinträchtigung der Versorgung führen würde, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. 2. Das bloße Hinzutreten eines weiteren Behandlers - ungeachtet der damit verbundenen Erweiterung der Arztwahl - stellt noch keine Versorgungsverbesserung dar. 3. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es vielmehr, dass das bestehende Leistungsangebot an dem "weiteren Ort", an dem die Zweigpraxis betrieben werden soll, zum Vorteil für die Versicherten in qualitativer - unter bestimmten Voraussetzungen auch quantitativer - Hinsicht erweitert wird. 4. Eine qualitative Versorgungsverbesserung kann etwa dann gegeben sein, wenn der in der Zweigpraxis tätige Vertragsarzt im Vergleich zu den bereits vor Ort tätigen Ärzten über andere qualifikationsgebundene Genehmigungen nach § 135 Abs. 2 SGB V verfügt, ein differenzierteres Leistungsspektrum anbietet oder wenn er eine Untersuchungs- oder Behandlungsmethode anwenden kann, die etwa besonders schonend ist oder bessere Diagnoseergebnisse liefert.

Tenor