LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.11.2016
5 Sa 264/16
Normen:
GewO § 109 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 488/16

Erlöschen des Zeugnisanspruchs durch vergleichsweise Regelung des ZeugnisinhaltsAnspruch auf Streichung einer Schlussformel bei fehlendem Einverständnis mit der von der Arbeitgeberin gewählten Formulierung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.11.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 264/16

DRsp Nr. 2017/59

Erlöschen des Zeugnisanspruchs durch vergleichsweise Regelung des Zeugnisinhalts Anspruch auf Streichung einer Schlussformel bei fehlendem Einverständnis mit der von der Arbeitgeberin gewählten Formulierung

1. Einigen sich die Parteien im Rahmen eines Prozessvergleichs im Wege gegenseitigen Nachgebens gemäß § 779 BGB nicht nur über die Beendigung des (gekündigten) Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung sondern auch über den Inhalt des Arbeitszeugnisses, wollen sie erkennbar das Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen und insbesondere auch einem künftigen Rechtsstreit über den Zeugnisinhalt vorbeugen. Jede andere Auffassung ist mit der allgemeinen Handhabung eines Prozessvergleichs unvereinbar und würde den erstrebten Vergleichsfrieden von vornherein in Frage stellen. 2. Ist eine Arbeitnehmerin mit einer von der Arbeitgeberin verwendeten Schlussformel nicht einverstanden, hat sie keinen Anspruch auf Ergänzung oder Umformulierung, sondern kann ein Zeugnis ohne jeden Schlusssatz verlangen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. Mai 2016, Az. 9 Ca 488/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 109 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 779;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Inhalt eines bereits erteilten Arbeitszeugnisses.