LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.08.2004
5 Sa 209/04
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 1 § 7 Abs. 3 Satz 2 § 7 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1891/03

Erlöschen des Urlaubsanspruchs bei Übertragung in das Folgejahr

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 209/04

DRsp Nr. 2005/5491

Erlöschen des Urlaubsanspruchs bei Übertragung in das Folgejahr

1. Mit der Urlaubsübertragung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG wird die zunächst für die Dauer des Urlaubsjahres bestehende Befristung durch eine neue Befristung ersetzt; im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.2. Diese Rechtsfolge (Erlöschen des Urlaubsanspruchs) tritt nur dann nicht ein, wenn entweder der Arbeitgeber sich mit der Urlaubsgewährung in Verzug befindet oder wenn die Parteien einvernehmlich die Übertragung des Resturlaubsanspruches des Vorjahres über den neunen Befristungstermin hinaus vereinbaren.3. Stellt der Arbeitnehmer im Übertragungszeitraum keinen ordnungsgemäßen Urlaubsantrag, gerät der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung nicht in Verzug.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 1 § 7 Abs. 3 Satz 2 § 7 Abs. 4 ;

Tatbestand: