LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.03.2004
L 8 AL 3169/03
Normen:
SGB III § 117 Abs. 1 Nr. 2 § 118 Abs. 1 Nr. 1 § 122 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 07.07.2003

Erlöschen der Wirkung der Arbeitslosmeldung bei Aufnahme einer Beschäftigung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.03.2004 - Aktenzeichen L 8 AL 3169/03

DRsp Nr. 2006/24379

Erlöschen der Wirkung der Arbeitslosmeldung bei Aufnahme einer Beschäftigung

Die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III erlischt mit der Aufnahme einer Beschäftigung, die die Arbeitslosigkeit unterbricht, wenn der Arbeitslose die Beschäftigungsaufnahme nicht unverzüglich mitteilt. Dabei ist eine später als drei Tage nach der Aufnahme einer Beschäftigung erfolgte Mitteilung nicht mehr unverzüglich iS. der Vorschrift, es sei denn dem Arbeitslosen kann aus objektiver Sicht kein schuldhaftes Zögern angelastet werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 117 Abs. 1 Nr. 2 § 118 Abs. 1 Nr. 1 § 122 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanz: SG Mannheim, vom 07.07.2003