Bayerisches Landessozialgericht - L 9 AL 205/05 - 03.08.2005,
SG München, vom 30.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 AL 424/02
Erledigungserklärung und Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren
BSG, Beschluß vom 29.12.2005 - Aktenzeichen B 7a AL 192/05 B
DRsp Nr. 2006/7128
Erledigungserklärung und Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren
Soweit es um Verfahren geht, an denen nicht kostenprivilegierte Personen iS von § 183SGG beteiligt sind und nach § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 155 Abs 2VwGO der Kläger zwingend die Kosten zu tragen hat, wenn er die Klage zurücknimmt, kann fraglich sein, ob die einseitige Erledigungserklärung auf der Grundlage des am 2.1.2002 in Kraft getretenen SGGÄndG 6 weiterhin generell der Klagerücknahme gleichgesetzt werden kann. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]