Der Rechtsstreit wird an das funktionell zuständige Sozialgericht Dresden verwiesen.
I.
Der Kläger hatte gegen den beklagten Sozialhilfeträger eine Untätigkeitsklage erhoben. Dieses in der Berufungsinstanz unter dem Az. L 8 SO 109/11 geführte Verfahren wurde in der mündlichen Verhandlung des erkennenden Senats am 18.09.2013 durch angenommenes Anerkenntnis beendet. Daraufhin erließ der Beklagte am 08.10.2013 einen Bescheid.
Am 10.03.2014 hat der Kläger beim Sächsischen Landessozialgericht (LSG) zum Az. L 8 SO 109/11 beantragt,
"das LSG möge in der Fortsetzungsfeststellungsklage (FFK) entspr. § 131 (1) S. 3 SGG i.V. § 113 (1) S. 4 VwGO feststellen,
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