BSG - Beschluss vom 16.08.2022
B 7 AS 92/22 BH
Normen:
SGG § 170 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 18.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 1379/20

Erledigung einer EingliederungsvereinbarungÜberschreiten der prozessualen Zulässigkeitsanforderungen für eine Revision (vorliegend verneint)

BSG, Beschluss vom 16.08.2022 - Aktenzeichen B 7 AS 92/22 BH

DRsp Nr. 2022/14733

Erledigung einer Eingliederungsvereinbarung Überschreiten der prozessualen Zulässigkeitsanforderungen für eine Revision (vorliegend verneint)

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Mai 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 170 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).