LSG Bayern - Beschluss vom 26.07.2022
L 7 BA 54/22 B ER
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 154 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 12.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 47 BA 76/22

Erledigung des EilrechtsschutzverfahrensFolgen für das auf Aussetzung gerichtete Eilrechtsschutzverfahren bei Aussetzung der Vollziehung durch die BehördeKostenfolge bei fehlender Erledigungserklärung bezüglich des Eilrechtsschutzverfahrens

LSG Bayern, Beschluss vom 26.07.2022 - Aktenzeichen L 7 BA 54/22 B ER

DRsp Nr. 2023/5848

Erledigung des Eilrechtsschutzverfahrens Folgen für das auf Aussetzung gerichtete Eilrechtsschutzverfahren bei Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde Kostenfolge bei fehlender Erledigungserklärung bezüglich des Eilrechtsschutzverfahrens

1. Wird die Vollziehung eines Bescheides von der Behörde ausgesetzt, erledigt sich das Eilschutzverfahren auf Aussetzung.2. Wird das Verfahren auf Aussetzung trotz zwischenzeitlich eingetretener Erledigung nicht für erledigt erklärt, trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragssteller und Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.728,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 154 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der beim Sozialgericht München seit 19.04.2022 anhängigen Klage (Az S 47 BA 80/22) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) vom 12.05.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2022.

Am 01.08.2016 übernahm der Bf, der im Zeitraum von 2014 bis Juli 2016 im Unternehmen des HM beschäftigt war, von diesem ein Transport- und Umzugsunternehmen.