SG Reutlingen, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SO 1068/05
Erledigung der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren durch Widerspruchsbescheid, Zulässigkeit der Klage nach gewillkürter Klageänderung
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2007 - Aktenzeichen L 7 SO 4334/06
DRsp Nr. 2007/19893
Erledigung der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren durch Widerspruchsbescheid, Zulässigkeit der Klage nach gewillkürter Klageänderung
1. Durch den Erlass des Widerspruchsbescheids erledigt sich die Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2SGG.2. Im Wege der gewillkürten Klageänderung nach § 99 Abs. 1SGG kann der Widerspruchsbescheid vom Kläger in das Verfahren einbezogen werden. Dabei macht die Statthaftigkeit der Klageänderung die geänderte Klage nicht ohne weiteres zulässig, es müssen für sie sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]