LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.10.2007
L 7 SO 4334/06
Normen:
SGG § 87 Abs. 1 § 88 Abs. 2 § 96 § 99 Abs. 1 § 99 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SO 1068/05

Erledigung der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren durch Widerspruchsbescheid, Zulässigkeit der Klage nach gewillkürter Klageänderung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2007 - Aktenzeichen L 7 SO 4334/06

DRsp Nr. 2007/19893

Erledigung der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren durch Widerspruchsbescheid, Zulässigkeit der Klage nach gewillkürter Klageänderung

1. Durch den Erlass des Widerspruchsbescheids erledigt sich die Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG. 2. Im Wege der gewillkürten Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG kann der Widerspruchsbescheid vom Kläger in das Verfahren einbezogen werden. Dabei macht die Statthaftigkeit der Klageänderung die geänderte Klage nicht ohne weiteres zulässig, es müssen für sie sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 87 Abs. 1 § 88 Abs. 2 § 96 § 99 Abs. 1 § 99 Abs. 3 ;
Vorinstanz: SG Reutlingen, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SO 1068/05