I.
Der Beklagte war seit 1. Juli 1981 in dem Speditionsunternehmen der Klägerin als Leiter der von ihm aufzubauenden Abteilung für den Export von Chemikalien nach Übersee beschäftigt. Der Beklagte, dem Handlungsvollmacht erteilt war, sollte dabei auch Neukunden im Raum Hamburg anwerben.
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