Dem Kläger, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Revisionsverfahrens nicht aufbringen kann, war Prozeßkostenhilfe zu gewähren, nachdem die beabsichtigte Rechtsverfolgung aufgrund der am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Neufassung des §
Nachdem der Kläger die begehrte arbeitsmarktunabhängige Arbeitserlaubnis aufgrund der Neuregelung von der Beklagten erhalten hat und die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war auf Antrag gemäß § 193 Abs 1 2. Halbs Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluß zu entscheiden, ob und in welchem Umfange die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Diese Entscheidung ist dahin zu treffen, daß Kosten nicht zu erstatten sind.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|