BAG - Urteil vom 17.01.2007
7 AZR 23/06
Normen:
AÜG (in der bis 30. April 1985 geltenden Fassung) Art. 1 § 1 Abs. 1 § 9 Nr. 1 § 10 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 242 § 397 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP AÜG § 1 Nr. 32
DB 2007, 1034
NZA 2007, 768
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 20.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 110/05
ArbG Köln, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 14243/03

Erlaubnispflicht gewerbsmäßiger konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung nach altem Recht

BAG, Urteil vom 17.01.2007 - Aktenzeichen 7 AZR 23/06

DRsp Nr. 2007/6027

Erlaubnispflicht gewerbsmäßiger konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung nach altem Recht

Orientierungssätze:Die Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der bis zum 30. April 1985 geltenden Fassung galten auch für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung von einem Konzernunternehmen an ein anderes Unternehmen desselben Konzerns. Das Konzernprivileg in § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG wurde erst mit Wirkung vom 1. Mai 1985 in das Gesetz aufgenommen. Deshalb war die gewerbsmäßige konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung bis zum 30. April 1985 auch dann erlaubnispflichtig, wenn sie nur vorübergehend erfolgte._

Normenkette:

AÜG (in der bis 30. April 1985 geltenden Fassung) Art. 1 § 1 Abs. 1 § 9 Nr. 1 § 10 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 242 § 397 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen bereits seit dem 2. November 1984 oder erst seit dem 1. Oktober 1986 besteht.