LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.03.2024
L 3 BA 34/21
Normen:
SGB IV § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; SGB IV § 24 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 22.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BA 12/21

Erlass von Säumniszuschlägen auf Rentenversicherungsbeiträge für die selbständige Tätigkeit; Hälftiger Erlass aus Billigkeitsgründen im Falle der Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass von Säumniszuschlägen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.03.2024 - Aktenzeichen L 3 BA 34/21

DRsp Nr. 2024/7581

Erlass von Säumniszuschlägen auf Rentenversicherungsbeiträge für die selbständige Tätigkeit; Hälftiger Erlass aus Billigkeitsgründen im Falle der Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass von Säumniszuschlägen

Im Rahmen von § 76 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB IV ist eine sich am Begriff der Unbilligkeit orientierende Ermessensentscheidung zu treffen. Bei Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass von Säumniszuschlägen, kann aus sachlichen Billigkeitsgründen der hälftige Erlass geboten sein.

Tenor

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Juli 2021 sowie der Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2021 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erlass von Säumniszuschlägen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zur Hälfte zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; SGB IV § 24 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Erlass von Säumniszuschlägen auf Rentenversicherungsbeiträge für die selbständige Tätigkeit des Klägers.