SG Dresden - Beschluss vom 02.04.2007
S 18 KR 142/07 ER
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 302 Abs. 1 S. 1 § 302 Abs. 2 S. 1 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 4 ; ZPO § 926 Abs. 1 § 927 Abs. 1 § 938 Abs. 1 ;

Erlass einer Sicherungsanordnung zur Teilnahme sonstiger Leistungserbringer am Direktabrechnungsverfahren

SG Dresden, Beschluss vom 02.04.2007 - Aktenzeichen S 18 KR 142/07 ER

DRsp Nr. 2007/20706

Erlass einer Sicherungsanordnung zur Teilnahme sonstiger Leistungserbringer am Direktabrechnungsverfahren

Einem Lieferanten nicht apothekenpflichtigen Sprechstundenbedarfs für an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte steht als Anordnungsanspruch ein Anspruch gegen die Krankenkasse auf gleichberechtigte Teilhabe an einem von Verzerrungen freien Wettbewerb bei der Versorgung der Versicherten mit nicht apothekenpflichtigem Sprechstundenbedarf im Rahmen einer Direktlieferbeziehung als nichtärztlicher Leistungserbringer zur Seite, der seinerseits seine Grundlage in ihrem Recht auf freie Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG und auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG findet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 302 Abs. 1 S. 1 § 302 Abs. 2 S. 1 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 4 ; ZPO § 926 Abs. 1 § 927 Abs. 1 § 938 Abs. 1 ;