SG Berlin, vom 10.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 117 AS 21639/07
Erlass einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren, Beitragsrückstand zur freiwilligen Krankenversicherung als Anordnungsgrund
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.01.2008 - Aktenzeichen L 25 B 1859/07 AS ER
DRsp Nr. 2008/8876
Erlass einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren, Beitragsrückstand zur freiwilligen Krankenversicherung als Anordnungsgrund
Es liegt kein Anordnungsgrund vor, wenn ein Antragsteller während des Streits über die Gewährung von Arbeitslosengeld II mit der Zahlung von freiwilligen Krankenversicherungsbeiträgen in Rückstand gerät. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]