Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Sofortvollzug der Entziehung einer ärztlichen Approbation
Die Anordnung des Ruhens der Approbation, die Einziehung der Approbationsurkunde und die Anordnung der sofortigen Vollziehung beider Verfügungen greifen in die Berufsfreiheit eines Arztes ein und sind nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Öffentliche Belange können es ausnahmsweise rechtfertigen, den Rechtschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Wegen der gesteigerten Eingriffsintensität beim Sofortvollzug einer Approbationsentziehung sind hierfür jedoch nur solche Gründe ausreichend, die in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptverfahrens ausschließen. Dies ist nicht der Fall, wenn gegen den Arzt der Verdacht des Abrechnungsbetruges zum Nachteil der Krankenversicherungsträger besteht.