BSG - Urteil vom 12.04.2000
B 9 VS 2/99 R
Normen:
SGG § 103, § 116 S. 2, § 118, § 109 ; SVG § 81 Abs. 1 ; ZPO § 397 Abs. 2, § 402, § 411 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Celle - L 9 V 98/93 - 21.11.1997,
SG Hannover, vom 14.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 V 249/88

Erläuterungsbedürftigkeit von Sachverständigengutachten als Verfahrensmangel, wehrdiensteigentümliche Besonderheiten der Wehrdienstbeschädigung

BSG, Urteil vom 12.04.2000 - Aktenzeichen B 9 VS 2/99 R

DRsp Nr. 2000/7976

Erläuterungsbedürftigkeit von Sachverständigengutachten als Verfahrensmangel, wehrdiensteigentümliche Besonderheiten der Wehrdienstbeschädigung

1. Nach §§ 118 SGG, 411 Abs 3 ZPO kann das Tatsachengericht, das erläuterungsbedürftige schriftliche Sachverständigengutachten eingeholt hat, von dem betreffenden Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nach pflichtgemäßem Ermessen eine Erläuterung verlangen. Stellen die Beteiligten entsprechende Beweisanträge, wie zB den Gutachter zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu, so liegt in der Übergehung dieses Antrags regelmäßig ein wesentlicher Verfahrensmangel. 2. Zu den Wehrdienstbeschädigungen iS des § 81 Abs 1 SVG aufgrund wehrdiensteigentümlicher Verhältnisse gehören BSG auch Schädigungen, die auf den besonderen Gegebenheiten des soldatischen Sozialbereichs der Bundeswehr, der sich deutlich von dem des Zivillebens unterscheidet, beruhen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 103, § 116 S. 2, § 118, § 109 ; SVG § 81 Abs. 1 ; ZPO § 397 Abs. 2, § 402, § 411 Abs. 3 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob als weitere Wehrdienstbeschädigung (WDB) iS des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) eine tiefe Beinvenenthrombose links mit postthrombotischem Syndrom und eine Alkoholkrankheit anzuerkennen sind.