LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.02.2008
3 Ta 2/08
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b § 120 Abs. 4 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 17.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2036/06

Erklärungspflicht der Partei bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse - Berücksichtigung tatsächlicher Unterhaltsleistungen bei der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.02.2008 - Aktenzeichen 3 Ta 2/08

DRsp Nr. 2008/9798

Erklärungspflicht der Partei bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse - Berücksichtigung tatsächlicher Unterhaltsleistungen bei der Prozesskostenhilfe

1. An die Erfüllung der Erklärungspflicht im Rahmen des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; die (bedürftige) Partei kann die erforderliche Erklärung auch noch im Beschwerdeverfahren abgeben oder eine bereits abgegebene Erklärung ergänzen und belegen.2. Die Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b ZPO setzt voraus, dass entsprechender Naturalunterhalt auch tatsächlich gewährt wird oder entsprechende Unterhaltszahlungen tatsächlich erfolgen; wird Unterhalt nicht gezahlt, vermindert er das Einkommen nicht, da im Rahmen der Prozesskostenhilfe nur die nachgewiesenen tatsächlichen Unterhaltsleistungen durch Betreuung oder Unterhaltszahlung vom Einkommen abzusetzen oder als Freibeträge zu berücksichtigen sind.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b § 120 Abs. 4 Satz 2 ;

Gründe: