Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Mai 2000 mit einem von seinen Prozeßbevollmächtigten unterzeichneten, am 20. Juli 2000 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz von demselben Tage Beschwerde eingelegt.
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