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Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Krankenkasse verpflichtet war, die am 9. Dezember 1990 verstorbene Sozialhilfeempfängerin A. P. (P.) als freiwilliges Mitglied aufzunehmen. Diese war zu dem Rechtsstreit beigeladen.
Frau P. war seit September 1986 bis zu ihrem Tod in einem Kranken- und Pflegeheim. Die Kosten der Unterbringung trug der Kläger. Außerdem gewährte er im Bedarfsfalle Krankenhilfe nach §
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