Die Beschwerde des Klägers gegen den erstinstanzlichen Beschluss ist unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Klageverfahrens abgelehnt (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
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