LSG Bayern - Beschluss vom 29.03.2010
L 2 SF 58/08 P KO
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1; GKG § 66;
Vorinstanzen:
SG München,

Erinnerung gegen Gerichtskostenansatz im sozialgerichtlichen Verfahren, unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht

LSG Bayern, Beschluss vom 29.03.2010 - Aktenzeichen L 2 SF 58/08 P KO

DRsp Nr. 2010/8224

Erinnerung gegen Gerichtskostenansatz im sozialgerichtlichen Verfahren, unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht

Nach § 21 Abs. 1 S. 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Dies setzt jedoch ein erkennbares Versehen oder schwere, offensichtliche Verstöße gegen eine für die Kostenfestsetzung maßgebende Vorschrift voraus. Eine abweichende Beurteilung von Rechtsfragen reicht dafür nicht aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1; GKG § 66;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Aufhebung des Kostenansatzes für Gerichtskosten des vor dem Bayer. Landessozialgericht geführten Berufungsverfahren (Az.: L 2 P 1/05).