Die Erinnerung gegen den Kostenansatz der Kostenbeamtin der Geschäftsstelle vom 20. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
I.
Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen den Ansatz der Urkundsbeamtin (UKB) beim Thüringer Landessozialgericht (ThürLSG), wonach sie zu weiteren 228,82 EUR herangezogen wird.
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