LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.08.2014
L 11 SF 229/14 E
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1; GKG § 3 Abs. 2; GKG § 2 Abs. 1; GKG § 21 Abs. 1 S. 3; GKG § 21 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 61/12

Erinnerung gegen eine KostenrechnungGleichzeitige Einreichung von Prozesskostenhilfegesuch und KlageEntstehung der VerfahrensgebührUnverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse i.S.v. § 21 Abs. 1 S. 3 GKG im Falle eines unvertretenen Beteiligten

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2014 - Aktenzeichen L 11 SF 229/14 E

DRsp Nr. 2014/15036

Erinnerung gegen eine Kostenrechnung Gleichzeitige Einreichung von Prozesskostenhilfegesuch und Klage Entstehung der Verfahrensgebühr Unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse i.S.v. § 21 Abs. 1 S. 3 GKG im Falle eines unvertretenen Beteiligten

Liegt ein schwieriger Fall der Rechtsanwendung vor, ist der mittellose Kläger unvertreten und verfügt (außer seinen Verfahren wegen der Höhe der Grundsicherung) über keine Prozesserfahrung und insbesondere über keine Kenntnisse der Abwicklung gerichtskostenpflichtiger Verfahren und weist sein Gesamtverhalten außerdem auf ein durchaus am Gemeinwohl ausgerichteten Kostenbewusstsein hin, kann von unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 3 GKG ausgegangen werden.

Tenor

Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird die Kostenrechnung vom 21.02.2013 - L 11 SF 274/13 EK AS - aufgehoben. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1; GKG § 3 Abs. 2; GKG § 2 Abs. 1; GKG § 21 Abs. 1 S. 3; GKG § 21 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.