Erhöhung einer laufenden Rente durch Übertragung von Rentenanwartschaften
BSG, Urteil vom 11.02.1982 - Aktenzeichen 11 RA 8/81
DRsp Nr. 1996/16213
Erhöhung einer laufenden Rente durch Übertragung von Rentenanwartschaften
Sind aus den Versicherungsverhältnissen des Ausgleichsverpflichteten und des Ausgleichsberechtigten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft und Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Renten zu zahlen, so erhöht sich der Anspruch aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten mit Beginn des Kalendermonats, der dem Eintritt der Verbindlichkeit der Entscheidung folgt, während zugleich die Minderung der Rente aus der Versicherung des Ausgleichsverpflichteten eintritt, deren verfahrensrechtliche Durchsetzung von den Voraussetzungen des § 48 SGB X abhängig ist (vgl. etwa BSG, SozR 2600 § 96a Nr. 1). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 1587p ;
Hinweise:
Vgl. auch BGH, FamRZ 1982, 258; BSG, SozR 3-2200 § 1304b Nr. 1; LSG Hessen, SozVers. 1982, 331.
Fundstellen
BSGE 53, 78
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