BAG - Urteil vom 12.07.2016
9 AZR 268/15
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; Manteltarifvertrag (Haustarifvertrag) 2000 § 8; Manteltarifvertrag (Haustarifvertrag) 2005 § 7;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 533/14
ArbG Leipzig, vom 29.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3721/13

Erhöhung des Urlaubsanspruchs aufgrund langjähriger BetriebszugehörigkeitTeilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 9 AZR 264/15 -

BAG, Urteil vom 12.07.2016 - Aktenzeichen 9 AZR 268/15

DRsp Nr. 2016/18204

Erhöhung des Urlaubsanspruchs aufgrund langjähriger Betriebszugehörigkeit Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 9 AZR 264/15 -

Der im Streitfall einschlägige Tarifvertrag sieht eine Erhöhung des Urlaubsanspruchs aufgrund langjähriger Betriebszugehörigkeit mittels einer eigenständigen Regelung vor. Die Tarifvertragsparteien haben diese Tarifregelung für alle Arbeitnehmer und nicht etwa nur für eine Gruppe von Arbeitnehmern – etwa die vor oder nach einem bestimmten Stichtag eingetretenen Arbeitnehmer – geschaffen. Zweck der Regelung ist die Honorierung der langjährigen Betriebstreue von Arbeitnehmern. Dies geschieht im Tarifvertrag durch eine an der Dauer der Betriebszugehörigkeit orientierte Erhöhung des Urlaubsanspruchs.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 14. April 2015 - 3 Sa 533/14 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 29. August 2014 - 10 Ca 3721/13 - wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; Manteltarifvertrag (Haustarifvertrag) 2000 § 8; Manteltarifvertrag (Haustarifvertrag) 2005 § 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anzahl der der Klägerin im Kalenderjahr zustehenden Urlaubstage.