LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.10.2016
L 11 KA 69/15
Normen:
HVM § 6b; HVM § 6;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 437/14

Erhöhung des RegelleistungsvolumensAnwendbarkeit der HärtefallregelungAnpassung nach ErmessenAusnahmevorschrift

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2016 - Aktenzeichen L 11 KA 69/15

DRsp Nr. 2016/19325

Erhöhung des Regelleistungsvolumens Anwendbarkeit der Härtefallregelung Anpassung nach Ermessen Ausnahmevorschrift

1. Gemäß § 6b HVM können auf Antrag nach Ermessen Anpassungen gewährt werden, soweit weitere Umstände vorliegen, die der Arzt nicht zu vertreten hat und die dazu führen, dass das nach den Bestimmungen des HVM berechnete RLV im Einzelfall zu einer nachweislichen Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Praxis und zu einem spezifischen Sicherstellungsbedarf führt. 2. Anspruchsvoraussetzungen sind hiernach zunächst "weitere, vom Arzt nicht zu vertretende Umstände"; das Adjektiv "weitere" grenzt ab zu den originären RLV -Berechnungsfaktoren. 3. § 6 HVM enthält bereits eine Ausnahmevorschrift, mithin § 6b HVM umso mehr eng zu interpretieren ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.08.2015 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HVM § 6b; HVM § 6;

Tatbestand

Streitig ist die Erhöhung des Regelleistungsvolumens (RLV) aufgrund der Anwendung der Härtefallregelung des § 6b Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) für die Quartale III/2013, IV/2013, I/2014 und II/2014.