BAG - Urteil vom 06.02.1991
4 AZR 348/90
Normen:
BGB § 409 ; ZPO § 850c, § 850f;
Fundstellen:
NJW 1991, 2038
WM 1991, 1971
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 13.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 224/89
LAG Hamburg, vom 06.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 26/90

Erhöhung des pfändungsfreien Betrages bei Abtretungen

BAG, Urteil vom 06.02.1991 - Aktenzeichen 4 AZR 348/90

DRsp Nr. 2000/1128

Erhöhung des pfändungsfreien Betrages bei Abtretungen

»1. Bei Lohnabtretungen kann in einem Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer (Zedenten) und Arbeitgeber (Schuldner) der pfändungsfreie Betrag in entsprechender Anwendung von § 850 f Abs. 1 ZPO nicht erhöht werden. 2. Ob § 850 f Abs. 1 ZPO auf Lohnabtretungen entsprechend anwendbar ist, bleibt offen. Für die Entscheidung dieser Frage sind die Gerichte der allgemeinen Zivilgerichtsbarkeit zuständig, sei es das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht oder ein Gericht im Erkenntnisverfahren zwischen Arbeitnehmer (Zedent) und Abtretungsgläubiger (Zessionar).«

Normenkette:

BGB § 409 ; ZPO § 850c, § 850f;

Tatbestand:

Der 54jährige Kläger ist seit 1958 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt und bezieht einen Bruttolohn von 2.560,20 DM, aus dem sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge ein Nettolohn in Höhe von 1.822,55 DM ergibt.