Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.07.2012 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe eines tariflichen Leistungsentgelts.
Die Klägerin ist seit dem Jahre 1992 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt beim B . Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der
Der LeistungsTV-Bund lautet auszugsweise wie folgt:
"(...)
III. Abschnitt:
Leistungsentgelt
§ 8
Formen und Auszahlung des Leistungsentgelts
(1) Das Leistungsentgelt wird als Leistungsprämie oder Leistungszulage ausgezahlt. Die Leistungsprämie ist eine einmalige Zahlung. Die Leistungszulage ist eine zeitlich befristete, widerrufliche, in der Regel monatlich wiederkehrende Zahlung.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|