I
Der kriegsblinde Kläger streitet um eine höhere Pflegezulage.
Der Beklagte hat die mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 vH bewerteten Schädigungsfolgen 1984 wie folgt neu festgestellt:
"Verlust des linken Auges, Linsenlosigkeit und Nachstar mit Sehverschlechterung sowie röhrenförmiger Gesichtsfeldeinengung am rechten Auge, Einlagerungen von Fremdkörpern und Narben in der Hornhaut des rechten Auges, Weichteilstecksplitter im Bereich der rechten Gesichtsseite sowie der Stirn und Scheitelgegend rechts."
Er stellte den Kläger einem Blinden gleich und bewilligte Pflegezulage nach Stufe III des §
Nach nicht schädigungsbedingtem Verlust seiner linken Niere beantragte der Kläger 1988 eine höhere Pflegezulage (nach Stufe V). Diesen Antrag lehnte der Beklagte ab, weil der Verlust einer Niere den Hilfebedarf nicht gesteigert habe. Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde blieben ohne Erfolg.
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