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Bei dem 1938 geborenen Kläger ist nach kriegsbedingter Verschleppung die "praktische Erblindung beider Augen" als Schädigungsfolge mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 vH anerkannt. Neben anderen Versorgungsleistungen erhält der Kläger eine pauschale Pflegezulage nach §
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